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Rechtsmittel der Inselgemeinde Langeoog gegen die Aufhebung von Zweitwohnungsteuer - beschieden durch das Verwaltungsgericht Oldenburg - erfolglos

Pressemitteilung des OVG Lüneburg vom 05.06.2026

Der 9. Senat hat mit Beschluss vom 3. Juni 2026 (Az.: 9 LA 41/25) den Antrag auf Zulassung der Berufung der Inselgemeinde Langeoog gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 11. März 2025 (Az.: 3 A 3402/23) betreffend die Erhebung von Zweitwohnungsteuern auf Grundlage der Zweitwohnungsteuersatzung der Inselgemeinde Langeoog abgelehnt.

Die Kläger sind Inhaber einer Zweitwohnung auf der Insel Langeoog und haben Klage gegen die Erhebung von Zweitwohnungsteuern erhoben. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit seinem Urteil vom 11. März 2025 stattgegeben und den Zweitwohnungsteuerbescheid für das Jahr 2024 aufgehoben, weil der Zweitwohnungsteuerbescheid auf einer unwirksamen Satzung der Inselgemeinde Langeoog beruhe und weil die der Steuerbemessung zugrundeliegende Schätzung des jährlichen Mietaufwands rechtlichen Anforderungen nicht genüge (vgl. auch die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 24.3.2025).

Gegen dieses Urteil hat die Inselgemeinde Langeoog beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragt. Der 9. Senat hat diesen Antrag mit Beschluss vom 3. Juni 2026 abgelehnt. Aus den von der Inselgemeinde Langeoog dargelegten Gründen haben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Oldenburg und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben.

Der Beschluss des Senats ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 11. März 2025 ist damit rechtskräftig geworden.

In mehr als 50 Parallelverfahren, über die der 9. Senat ebenfalls am 3. Juni 2026 unanfechtbar entschieden hat, blieben die Anträge auf Zulassung der Berufung aus vergleichbaren Gründen erfolglos.

Die Entscheidung wird in der kostenfrei zugänglichen Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Justiz (https://voris.wolterskluwer-online.de, dort unter Inhaltsverzeichnis und Rechtsprechung) veröffentlicht werden.

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