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Aktuelles

Hier teilen wir gerne mit Ihnen interessante Beschlüsse oder Gerichtsurteile aus unserem juristischen Alltag.

Legasthenie rechtfertigt weitgehenden Nachteilsausgleich im Studium

Eine Studentin eines Zwei-Fächer-Bachelorstudiengangs an einer niedersächsischen Universität beantragte wegen einer ärztlich bestätigten Legasthenie eine Schreibzeitverlängerung um 70 Prozent sowie die Nutzung eines Laptops bei Klausuren. Die Universität erkannte das Dauerleiden zwar an, bewilligte jedoch lediglich eine Verlängerung der Bearbeitungszeit um 50 Prozent und lehnte die Laptopnutzung mit Hinweis auf angebliche Täuschungsrisiken ab.

Hiergegen wandte sich die Studentin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO.

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Verwaltungsgericht Lüneburg: Anfechtung von Prüfungsbewertungen

Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat mit Urteil vom 9. Dezember 2024 eine Klage auf Neubewertung von Klausuren des Zweiten Juristischen Staatsexamens abgewiesen. Die Entscheidung bestätigt zwar die hohen rechtlichen Hürden für Prüfungsanfechtungen, zeigt aber zugleich deutlich, unter welchen Voraussetzungen eine gerichtliche Überprüfung erfolgversprechend sein kann.

Das Gericht stellt klar, dass Prüfungsbewertungen nur eingeschränkt überprüfbar sind. Prüfern steht insbesondere bei der Benotung, der Schwerpunktsetzung und der Gewichtung einzelner Aspekte ein weiter Bewertungsspielraum zu. Voll überprüfbar bleiben jedoch fachliche Fehler, etwa wenn vertretbare rechtliche Lösungen als falsch bewertet oder methodische Ansätze unzutreffend beanstandet werden. Ebenso müssen Prüfer ihre Bewertungen nachvollziehbar begründen und dürfen keine sachfremden Erwägungen anstellen.

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OVG-Urteil zu Zweitwohnungsteuer (9 LB 189/20)

Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat am 19. April 2023 (Az. 9 LB 189/20) die Rechtmäßigkeit einer Zweitwohnungsteuer für eine Ferienwohnung in einer Küstenstadt bestätigt. Die Eigentümer klagten gegen Steuerfestsetzungen für 2012 bis 2016, da sie die Wohnung als reine Kapitalanlage sahen und einen Vermittlungsvertrag vorlegten, der Eigennutzung ausschließen sollte. Das Gericht stellte jedoch eine Mischnutzung fest: Der Vertrag war nicht eindeutig bindend genug, und eine tatsächliche Nutzungsmöglichkeit bestand weiterhin.

Bedeutung für Kommunen

Dieses Urteil bietet Kommunen klare Orientierung bei Zweitwohnungsteuersatzungen. Sie können unwirksame Satzungen rückwirkend durch neue ersetzen, solange Steuerpflichtige nicht schlechter gestellt werden (§ 2 Abs. 2 NKAG), und so laufende Bescheide heilenden. Zulässig ist der Maßstab aus ortsüblicher Jahresnettokaltmiete (geschätzt über Mietspiegel) multipliziert mit einem Nutzungsfaktor für Mischnutzung sowie ein Steuersatz von 14 Prozent.

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