OVG Niedersachsen: Beschlagnahme bei Beamten nur durch zuständigen Richter
(Beschluss vom 14.01.2026, Az.: 5 OB 116/25)
Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat klargestellt, dass die Beschlagnahme und Auswertung privater elektronischer Geräte eines Beamten auf Probe nur von dem dafür gesetzlich zuständigen Richter angeordnet werden darf.
In dem entschiedenen Fall lief gegen einen Polizeibeamten auf Probe ein Entlassungsverfahren wegen des Verdachts schwerer Dienstpflichtverletzungen.
Zur Sachverhaltsaufklärung waren unter anderem Mobiltelefone, ein Laptop und weitere Datenträger sichergestellt worden. Die Anordnung hierfür hatte zunächst der Vorsitzende einer Kammer für allgemeines Beamtenrecht getroffen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts war dies rechtswidrig. Für Durchsuchungen und Beschlagnahmen ist ausschließlich der Vorsitzende der Disziplinarkammer zuständig – auch dann, wenn es sich nicht um ein Disziplinarverfahren, sondern um ein beamtenrechtliches Entlassungsverfahren handelt. Entscheidet ein unzuständiger Richter, ist die Maßnahme unwirksam.
Der entsprechende Beschluss wurde daher aufgehoben und an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Dort muss nun der zuständige Richter erneut darüber entscheiden, ob die Beschlagnahme rechtmäßig ist. Eine inhaltliche Bewertung der Vorwürfe oder der Auswertung der Geräte hat das Gericht noch nicht vorgenommen. Fazit: Auch bei Beamten auf Probe unterliegen Durchsuchungen und Beschlagnahmen strengen formellen Anforderungen.
Wird die Zuständigkeitsregelung nicht eingehalten, ist die Maßnahme angreifbar.
