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Legasthenie rechtfertigt weitgehenden Nachteilsausgleich im Studium

Eine Studentin eines Zwei-Fächer-Bachelorstudiengangs an einer niedersächsischen Universität beantragte wegen einer ärztlich bestätigten Legasthenie eine Schreibzeitverlängerung um 70 Prozent sowie die Nutzung eines Laptops bei Klausuren. Die Universität erkannte das Dauerleiden zwar an, bewilligte jedoch lediglich eine Verlängerung der Bearbeitungszeit um 50 Prozent und lehnte die Laptopnutzung mit Hinweis auf angebliche Täuschungsrisiken ab.

Hiergegen wandte sich die Studentin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO.

Das Verwaltungsgericht Oldenburg gab dem Antrag mit rechtskräftigem Beschluss statt (Beschl. v. 30. 1. 2026 – 12 B 1234/25). Es verpflichtete die Universität, vorläufig eine Schreibzeitverlängerung um 70 Prozent sowie die Nutzung eines mobilen Rechners zu gewähren. Nach Auffassung des Gerichts war der Antrag zulässig und begründet; sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch lagen vor, da die bevorstehenden Prüfungstermine ohne vorläufige Regelung nicht chancengleich absolviert werden könnten.

Rechtsgrundlage des Anspruchs sei § 11a der Bachelorprüfungsordnung, wonach Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung angemessene, nachteilsausgleichende Maßnahmen zu gewähren sind, wenn sie Prüfungsleistungen nicht in der vorgesehenen Art, Form oder Zeit erbringen können. Das Gericht stützte sich darüber hinaus auf das verfassungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG. Eine Legasthenie betreffe nicht die fachliche Eignung, sondern lediglich den Nachweis vorhandener Fähigkeiten; sie sei daher durch technische Hilfsmittel und zeitliche Anpassungen auszugleichen.

Die Ablehnung der Hochschule sei ermessensfehlerhaft gewesen. Bereits in den vorangegangenen Semestern sei unter identischen Bedingungen eine Schreibzeitverlängerung von 70 Prozent gewährt worden. Eine Änderung der medizinischen Sachlage habe nicht vorgelegen. Auch die pauschale Berufung auf Täuschungsgefahren beim Computereinsatz überzeuge nicht, da sich die Universität auf organisatorische und technische Sicherungsmaßnahmen stützen könne. Die Kammer sah eine Ermessensreduktion auf Null als gegeben: Nur die beantragte Kombination aus Schreibzeitverlängerung und Laptopnutzung stelle eine chancengleiche Prüfungsbedingung sicher.

Die Entscheidung betont die Verpflichtung der Hochschulen, Nachteilsausgleiche individuell festzusetzen und zu begründen. Pauschale Grenzen oder formelhafte Begründungen genügen nicht, wenn sie die tatsächlichen Beeinträchtigungen der Studierenden außer Acht lassen. Der Nachteilsausgleich dürfe den Leistungsmaßstab der Prüfung nicht verändern, müsse aber den Zugang zu einer fairen Leistungsbewertung gewährleisten.

Fazit: Dieser Beschluss des VG Oldenburg stärkt die Rechte von Studierenden mit Legasthenie und vergleichbaren dauerhaften Beeinträchtigungen.

Hochschulen sind gehalten, differenziert zu prüfen und bisher gewährte Unterstützungen nicht ohne tragfähige Begründungeinzuschränken. Studierende, deren Anträge auf Nachteilsausgleich abgelehnt oder gekürzt werden, sollten frühzeitig anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um ihre Teilhabe- und Chancengleichheitsrechte wirksam durchzusetzen.

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