Bundesverfassungsgericht: Verfassungsbeschwerde wegen Abhörens eines „Pressetelefons" begründet.
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat sich vor dem Bundesverfassungsgericht zu der Verfassungsbeschwerde eines Journalisten geäußert, dessen als „Pressetelefon“ genutzter Anschluss überwacht wurde. Der DAV macht deutlich, dass Überwachungsmaßnahmen, die Journalistinnen und Journalisten betreffen, besonders strengen Maßstäben unterliegen.
Maßgeblich sind dabei sowohl das Fernmeldegeheimnis als auch die Pressefreiheit – selbst dann, wenn sich die Maßnahme offiziell gegen andere Personen richtet.
Nach Auffassung des DAV dürfen Eingriffe in die technische Infrastruktur der Presse nur in absoluten Ausnahmefällen erfolgen. Voraussetzung ist stets eine sorgfältige und vorausschauende Prüfung der Verhältnismäßigkeit durch einen Richter. Eine nachträgliche Rechtfertigung der Maßnahme ist verfassungsrechtlich nicht zulässig (DAV- Depesche Nr. 3/16, Az.: Bundesverfassungsgericht: 1 BvR 2450/24). )
Link zum DAV: www.anwaltsverein.de
