OVG Niedersachsen: Keine isolierte Anfechtung einzelner Begründungselemente eines Verwaltungsakts
Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat mit Beschluss vom 03.06.2020 (Az. 2 ME 215/20) entschieden, dass einzelne Tatsachenfeststellungen in der Begründung eines Verwaltungsakts – hier einer schulrechtlichen Ordnungsmaßnahme – grundsätzlich nicht isoliert angegriffen oder im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes „korrigiert“ werden können.
Solche Feststellungen stellen regelmäßig keinen eigenständigen Verwaltungsakt dar. Ob sie zutreffend oder unzutreffend sind, ist vielmehr im vorgesehenen Verwaltungsverfahren, insbesondere im Widerspruchsverfahren, und gegebenenfalls in einem anschließenden Klageverfahren zu klären. Ein Anspruch auf vorläufige öffentliche Klarstellung oder Widerruf einzelner Begründungselemente, etwa über einen öffentlich-rechtlichen Widerrufsanspruch analog § 1004 BGB, besteht während eines laufenden Verwaltungs- oder Verwaltungsstreitverfahrens in der Regel nicht. Die Entscheidung verdeutlicht, dass im Schul- und Verwaltungsrecht die richtige Verfahrensführung von zentraler Bedeutung ist.
Betroffene sollten sich daher frühzeitig anwaltlich beraten und im Verwaltungsverfahren fachkundig begleiten lassen, um ihre Rechte effektiv und rechtssicher wahrzunehmen.
